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Ambulante Betreuung junger Erwachsener

Hilfe nach den §§ 67–69 des SGB XII kann Personen gewährt werden, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, die sie ohne Unterstützung nicht überwinden können.

 

Bei den „besonderen Lebensverhältnissen“ handelt es sich um Lebenskrisen, die ein menschenwürdiges Leben gefährden. Dazu gehören u.a. fehlender, menschenunwürdiger Wohnraum, ungesicherte wirtschaftliche Lebensgrundlage, gewaltgeprägte Lebensumstände, Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung, wie Haft ohne Anschlussperspektive usw.

 

Bei „sozialen Schwierigkeiten“ handelt es sich um Schwierigkeiten in der Interaktion mit der sozialen Umwelt, z.B. im Zusammenhang mit der Erhaltung oder Beschaffung von Wohnraum, mit der Erlangung oder Sicherung des Arbeitsplatzes, mit familiären oder anderen sozialen Beziehungen oder mit Straffälligkeit, die die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft nicht nur vorübergehend und erheblich einschränken.

 

Ziel der Hilfe ist die Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und die Ermöglichung von Teilhabe. Der Hilfesuchende soll zu einer selbständigen und eigenverantwortlichen Lebensbewältigung im Alltag entsprechend seiner Möglichkeiten befähigt werden, in die Lage versetzt werden am Leben in der Gemeinschaft teilzuhaben und die Möglichkeit erhalten, ein menschenwürdiges Leben zu führen.

 

Die Leistungen umfassen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere Beratung und persönliche Betreuung für die Leistungsberechtigten und ihre Angehörigen, Hilfen zur Ausbildung, Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes sowie Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung.

 

Die Installation einer solchen Maßnahme erfolgt über einzelvertragliche Regelungen und die Erstellung individueller und bedarfsgerechter Betreuungskonzepte.

 

 

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